Transaktions-Mails sind keine „normalen“ Mailings. Deshalb gelten für Sie auch mehrere rechtliche Besonderheiten. Doch welche?
Vorab: Was sind Transaktions-Mails überhaupt?
Transaktions-Mails sind Mailings, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung verschickt werden.
Der Klassiker ist eine Bestell-Bestätigung, die dem Kunden nach einer Bestellung im Online-Shop geschickt wird, oder auch die Benachrichtigung, dass die bestellte Ware bald eintreffen wird.
Aber auch Änderungen in den AGB oder ähnliche wichtige Informationen in Zusammenhang mit dem Vertrag sind Transaktions-Mails.
Normalerweise werden sie automatisiert verschickt. Doch auch manuell verschickte E-Mails können Transaktions-Mails sein, die Art des Versandes spielt also bei der Einstufung keine Rolle.
Welche Besonderheiten gibt es hier?
Die drei wichtigsten Ausnahmen für Transaktions-Mails sind:
- Sie brauchen keine Zustimmung: Man kann Transaktions-Mails also auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden verschicken. Wobei es jedoch aus Marketing-Sicht dennoch eine gute wäre, ihn/sie zu fragen, ob diese Info-Mails überhaupt erwünscht sind.
- Es muss keine Abmeldemöglichkeit geben: Nur bei Transaktions-Mails müssen Sie keine Widerrufsmöglichkeit vorsehen, bei allen anderen Mailings (im kommerziellen Kontext) ist das ausnahmslos vorgeschrieben. Allerdings gilt auch hier, dass ein Abmeldelink aus Marketing-Gründen durchaus überlegenswert wäre.
- No-reply als Absender ist erlaubt: Transaktions-Mails dürfen Sie mit einer no-reply-Adresse versenden. Aus Marketing-Überlegungen ist auch das allerdings keine allzu gute Idee.
Achtung: Keine Werbung erlaubt!
Transaktions-Mails dürften keine Werbung enthalten! Denn dafür bräuchte man sehr wohl wieder die Zustimmung des Empfängers (von der kleinen Ausnahme bei bestehenden Kunden einmal abgesehen).
Das bedeutet beispielsweise, dass Sie den Kunden über den Versand der Ware informieren dürfen, darin darf aber kein Hinweis auf passendes Zubehör enthalten sein.
Alles andere gilt unverändert.
Alle weiteren rechtlichen Pflichten gelten unverändert auch für Transaktions-Mails. Das betrifft zum Beispiel den Impressums-Link oder die Mindestangaben, die Sie laut UGB in den Mailings vorsehen müssen.
Ebenso wenig darf die Betreffzeile irreführend sein oder darf der Absender verschleiert werden, und so weiter. Aber das versteht sich wohl hoffentlich von selbst.
Über den Autor
Michael Kornfeld ist mit einer über 25-jährigen Laufbahn ein leidenschaftlicher Verfechter von E-Mail-Marketing. Er hält zahlreiche Seminare und Fachvorträge und zählt zu den renommiertesten Experten Österreichs auf diesem Gebiet.