Eigentlich sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Versand von E-Mailings gar nicht so schrecklich kompliziert. Doch in meinem Beratungs-Alltag und in Seminaren kommen mir immer wieder die gleichen Irrtümer unter.
Deshalb habe ich hier ein „Best of“ dieser häufigsten Missverständnisse zusammengestellt.
„Bestehende Kunden darf man in jedem Fall per E-Mail kontaktieren.“
Falsch. Es gelten die Einschränkungen des TKG. Die wichtigste Bedingung ist hier, dass der Kunde beim Zustandekommen der Geschäftsbeziehung oder spätestens beim Erheben der E-Mail-Adresse auf seine Widerrufsmöglichkeit hingewiesen sein muss.
„Die RTR-Liste („Robinson-Liste“) muss immer beachtet werden – d.h. Empfänger auf der RTR-Liste dürfen niemals per E-Mail angeschrieben werden.“
Falsch. Wenn eine Zustimmung des Empfängers vorliegt, dann spielt es keine Rolle, ob er in der RTR-Liste eingetragen ist oder nicht.
„Wenn von Österreich aus E-Mails nach Deutschland verschickt werden, ist die gesetzliche Situation in Deutschland (nicht Österreich) maßgebend.“
Richtig. Es gilt das „Empfängerland-Prinzip“.
„Bei regelmäßigen Newslettern muss man auch eine „Blattlinie“ veröffentlichen.“
Richtig, siehe dazu die Bestimmungen des MedG.
„Bei einer Messe antwortet die Person auf die Frage, ob sie per E-Mail kontaktiert werden darf, mit einem bloßen Kopfnicken.“
Das ist grundsätzlich eine gültige Zustimmung. Allerdings ist hier die Nachweisbarkeit der „Zustimmung“ eventuell problematisch, daher sollten Sie diese Zustimmung jedenfalls protokollieren oder einen Zeugen notieren.
„Es genügt, wenn eine Abmeldung innerhalb von 96h bearbeitet wird. Wenn jemand in dieser Zeit noch ein E-Mail bekommt, hat das keine rechtlichen Konsequenzen.“
Falsch. Abmeldungen müssen unverzüglich verarbeitet werden.
„Für eine Newsletter-Anmeldung darf man auch Geld verlangen.“
Richtig. Kein Gesetz definiert, dass ein Newsletter immer kostenlos sein muss; ob sich allerdings bei einem kostenpflichtigen Newsletter viele Empfänger anmelden würden, ist natürlich eine andere Frage. ;-) Allerdings: Die „Kostenpflichtigkeit“ muss für den Anmelder klar erkennbar sein, insb. muss der Text des Buttons unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass hier Kosten entstehen werden. Beispiel: Ein Button „Zum Newsletter ($) anmelden“ wäre hier nicht ausreichend; der Text „Zum kostenpflichtigen Newsletter anmelden“ oder „Jetzt Newsletter-Abo kaufen“ sehr wohl.
„Ein Hinweis auf AGB ist für einen Newsletter nicht gesetzlich vorgeschrieben – auch nicht bei bestehenden Geschäftsbeziehungen.“
Richtig. Auf AGB müssen Sie im Impressum (auf der Website) hinweisen – allerdings nur dann, wenn Sie überhaupt AGB einsetzen. Es gibt keine Verpflichtung zum Einsatz von AGB.
„Ein Spam-Mail gilt nicht als Straftat, sondern kann nur als Verwaltungs-Übertretung bei der Fernmeldebehörde (!) angezeigt werden.“
Richtig. Bei einem üblichen Spam-Mail kann kein Schaden geltend gemacht werden. Allerdings kann das Spam-Mail sehr wohl gegen das UWG oder andere Gesetze verstoßen. Und die Strafen können kumuliert werden und so durchaus erheblich sein.
„Ich möchte ein einzelnes Mail über Outlook (ungefragt) an einen Interessenten schicken – das darf ich doch, oder?“
Nein. Es sei denn, Sie haben dafür seine Zustimmung oder das Mail hat keinerlei kommerziellen Hintergrund (was in der Praxis kaum zu argumentieren ist).
„Aber bei Adress-Verlagen kann ich doch E-Mail-Adressen (legal) kaufen oder mieten?“
Nein. Adress-Verlage berufen sich hier oft auf §151 GewO Abs. 5, doch erstens ist die E-Mail-Adresse in dieser taxativen (!) Liste gar nicht aufgeführt und zweitens müssten die Empfänger über die Widerrufsmöglichkeit hingewiesen worden sein.
„Ich will an meine Kunden kein Werbe-Mail verschicken, sondern lediglich eine Information über ein Produkt. Darf ich das?“
Nein. Auch eine Produkt-Information ist natürlich auf Absatz ausgerichtet, daher gelten die Einschränkungen des TKG.
„Darf ich jemandem ein Mail schicken, um seine Zustimmung (für kommerzielle Mails) einzuholen?“
Nein. Bereits dieses erste E-Mail fällt unter das TKG.
„Darf ich einem Kunden auch kein Info-Mail z.B. über den Status seiner Bestellung schicken?“
Doch. Denn solche Mails sind Transaktions-Mails und diese sind – wenn sie ausschließlich der Erfüllung von vertraglichen Pflichten dienen – erlaubt. Allerdings dürfen diese Mails keine Werbung enthalten.
„Darf ich Daten zu demselben Empfänger aus unterschiedlichen Quellen zusammenführen?“
Eine Zusammenführung – z.B. um die Daten des Kaufprofils im Shop im Newsletter zu verwenden – ist unter bestimmten Bedingungen zulässig (z.B. sofern der ursprüngliche Zweck der Datenverarbeitung gewahrt bleibt oder auch wenn der Betroffene zustimmt). Das muss man sich allerdings im Einzelfall ansehen.
Über den Autor
Michael Kornfeld ist mit einer über 25-jährigen Laufbahn ein leidenschaftlicher Verfechter von E-Mail-Marketing. Er hält zahlreiche Seminare und Fachvorträge und zählt zu den renommiertesten Experten Österreichs auf diesem Gebiet.