Weitgehend unbemerkt gab es bereits im Dezember 2018 eine Novelle des TKG (Telekommunikations-Gesetz). Für E-Mail Marketing waren die meisten Änderungen nicht relevant, mit einer Ausnahme: Die Bestimmung, dass sämtliche E-Mails (also auch private) ab einer Versandanzahl von 50 Empfängern dem TKG unterliegen, wurde (endlich) gestrichen.

 

Zum Hintergrund: Der Geltungsbereich des TKG

Der berüchtigte §107 des TKG (Update: jetzt §174 im TKG 2021) regelt, für welche E-Mails die Bestimmungen des TKG gelten. Bis zur Novelle 2018 war definiert, dass das TKG für alle Mailings Anwendung findet, die zum Zwecke der Direktwerbung („Gewinnerzielungsabsicht“) verschickt werden (auch einzelne E-Mails!) oder an mehr als 50 Empfänger.

Das hatte den kuriosen Effekt, dass also auch rein private E-Mailings dem TKG unterlagen, sofern sie eben an mehr als 50 Empfänger verschickt wurden. Und genau diese (weitgehend sinnlose) Regelung wurde nun aufgehoben.

 

Private E-Mails nun ohne Zustimmung zulässig

Das bedeutet schlicht und einfach, dass rein private Mailings nun nicht mehr dem TKG unterliegen und daher keiner vorherigen Zustimmung oder einer Widerrufsmöglichkeit (Abmeldung) bedürfen.

Das gilt vermutlich auch für Markt- und Meinungsforschung, solange diese Mals nicht mit zum Zwecke der Direktwerbung verschickt werden – solche Mails (oder Anrufe) sind nun also vermutlich zulässig.

 

Zustimmung für kommerzielle Mailings notwendig

Geschäftliche Mails sind unverändert nur mit einer Zustimmung zulässig. Dabei ist übrigens insofern Vorsicht geboten, als der Begriff der Direktwerbung in der Rechtsprechung sehr weit gefasst wird: So gelten, kurz gesagt, alle Mailings die direkt oder indirekt in einer kommerziellen Absicht verschickt werden, als Direktwerbung. Und bedürfen daher einer vorherigen Zustimmung.

 

Keine Änderung für Unternehmen

Für Unternehmen ändert sich also nichts, auch weiterhin unterliegt jedes einzelne Mail, das in einer kommerziellen Absicht verschickt wird, dem TKG.

Das bedeutet in der Praxis, dass

  • eine vorherige Zustimmung jedes Empfängers vorliegen muss und
  • die Betreffzeile nicht irreführend sein darf und dass
  • der Absender nicht verschleiert werden darf und
  • eine gültige Antwort-Adresse vorliegen muss (d.h. keine „no-reply@…“-Adresse) und
  • eine Widerrufsmöglichkeit angeboten werden muss (z.B. ein Abmeldelink).

 

Ausnahme nur für Kunden

Eine Ausnahme von diesem „Opt-in Prinzip“ gilt nur für bestehende Kunden. Einerseits sind sogenannte Transaktions-Mails (ohne Zustimmung) erlaubt, sofern sie nur der vertraglichen Erfüllung dienen (z.B. eine Versandbestätigung).

Andererseits sieht der Gesetzgeber für bestehende Kunden eine Ausnahme („Opt-out“ Prinzip) vor, die jedoch an mehrere Bedingungen geknüpft ist:

  • Es muss sich um eine bestehende Kundenbeziehung handeln (Daumenregel: 1,5 bis 2 Jahre),
  • es darf nur für ähnliche oder gleiche Waren bzw. Dienstleistungen geworben werden,
  • der Kunde hat sich nicht in die RTR-Liste eingetragen,
  • dem Kunden musste zu Beginn die Möglichkeit für einen Widerruf gegeben worden sein (d.h. er muss darauf hingewiesen worden sein, dass er sofort oder bei jedem späterem Mailing die Möglichkeit hat, der Zusendung weiterer Werbemails zu widersprechen).

 

Fazit: Zustimmung ist am besten

Das Fazit aus dem TKG und der jüngsten Novelle ist einfach: Für rein private Mails gibt es nun keinen Graubereich mehr; doch für alle kommerziellen Mailings hat sich nichts geändert.

Nach wie vor empfiehlt es sich in jedem Fall, eine gültige Zustimmung einzuholen (und diese idealerweise auch zu dokumentieren). Denn schließlich kann man ohnehin keinen Empfänger zwingen, ein Mailing zu öffnen – der rote Teppich will also gelegt sein.